ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Creative Project Consult GmbH & Co.KG

1. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB Teil B ausgehändigt.

3. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandhaltung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie sonstigen Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt dies in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

3.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.b Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

3.2 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt dies ab Produktionsstätte auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, zu dem vertraglich vereinbarten Termin weder versandt noch (trotz Fertigstellung) abgenommen werden, so geht die Gefahr und etwaige Mängel ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Montagefertigstellung zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über eine evtl. Liefer- und/oder Fertigstellungsverzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.4 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber nicht aber an Zahlung Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entsprechenden Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2% über dem Bundesdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungen für Teillieferungen aber auch Teilzahlungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

3.5 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnung mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über das vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

4.1 Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteiles sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Lieferoder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

4.2. Eigentumsvorbehalt

1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Pflichten aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

4) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber als wesentliche Bestandteile in das Gründstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes, der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragsnehmer ab.

5) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

6) Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

4.3. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

4.4. Gerichtsstand

Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4.5. Rechtsgültigkeit Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

Januar 2016

83071 Stephanskirchen A